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JustG NRW§ 51 Zuständigkeit, Gebühren und Verfahren
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JustG%20NRW/51#abs-1 (1) Zuständige Behörde für die Anerkennung als Gütestelle ist die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Gütestelle ihren Sitz hat. Durch Rechtsverordnung des für Justiz zuständigen Ministeriums kann die Zuständigkeit für mehrere Oberlandesgerichtsbezirke auf die Präsidentin oder den Präsidenten eines Oberlandesgerichts konzentriert werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JustG%20NRW/51#abs-2 (2) Die Anträge sind schriftlich zu stellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JustG%20NRW/51#abs-3 (3) Für Anträge über die Anerkennung als Gütestelle werden Gebühren nach der Anlage 2 zu diesem Gesetz erhoben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/JustG%20NRW/51#abs-4 (4) Änderungen betreffend die schlichtende Person sowie der Schlichtungsordnung sind der nach Absatz 1 zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/JustG%20NRW/51#abs-5 (5) Die Anerkennung als Gütestelle sowie die Rücknahme oder der Widerruf der Anerkennung sind im Justizministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen öffentlich bekannt zu machen. Die gemäß Absatz 1 zuständige Behörde führt eine Liste der in ihrem Bezirk anerkannten Gütestellen. Die hierfür erforderlichen Daten dürfen erhoben und gespeichert werden. Die erstellten Listen dürfen in automatisierte Abrufverfahren eingestellt werden.
Änderungsverlauf
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09.03.2022 in Kraft
§ 2 Absatz 1, § 4 Absatz 2, § 5 Absatz 2 und 3, § 7 Absatz 1, § 24 Absatz 2, § 26 Absatz 2, § 27 Absatz 3, § 41 Absatz 3, § 51 Absatz 1, § 94 Absatz 2, § 112, § 119, §121 Absatz 1 und § 130 geändert durch Gesetz vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 254), in Kraft getreten am 9. März 2022
GV. NRW. 2022 S. 254
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.